Als eingetragener Verein arbeiten wir selbstverständlich nach unserer Vereinssatzung.
Der Ostthüringer Fallschirmsportclub e.V. (OFC e.V.) wurde am 12. März 1990 gegründet. Unter der Nummer 03 wurde er in das Vereinsregister beim Kreisgericht Gera am 09. April 1990 eingetragen. Der Umzug zum vom Flugplatz Gera zum Flugplatz Altenburg-Nobitz, erfolgte zum 01.01.2021 auf Basis des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 25.09.2020. Somit wurde der OFC in Altenburg im Vereinsregister unter der Nummer VR 201068 neu registriert.
Präambel
Der Verein, seine Amtsträger und Mitglieder bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
Der Verein, seine Amtsträger und Mitglieder pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt im Sport durch. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
§ 1 Sitz des Vereins
Der Ostthüringer Fallschirmsportclub e.V. mit seinem Sitz am Flugplatz Altenburg-Nobitz, 04603 Nobitz,
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der OFC e.V. ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt den Zweck der Gewährleistung des Fallschirmsports im Interesse seiner Mitglieder und der Förderung des Luftsports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
• die Förderung von jugendlichen Fallschirmsportlern;
• der Gewährleistung einer attraktiven Freizeitbeschäftigung für interessierte Bürger;
• die Förderung und Verbreitung aller Disziplinen des Fallschirmspringens;
• die Aus- und Weiterbildung der Fallschirmspringer und der im Vereinsinteresse tätigen Piloten,
• der Anleitung der Fallschirmsprunglehrer (Übungsleiter)
• die Organisation von regionalen und nationalen Wettbewerben und von Meisterschaften.
• Die Erhaltung des vereinseigenen historischen Flugzeuges AN-2 (Kennzeichen D-
FOJB) im flugfähigen Zustand, um es als Teil der Technik und Verkehrsgeschichte erlebbar zu machen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der OFC e.V. ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
Die Mittel des OFC e.V. dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des OFC e.V. fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Notwendigkeit können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages
oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG („Ehrenamtspauschale“) ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
§ 4 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierende Vorstandsmitglieder. Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an den Elterninitiative für krebskranke Kinder e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im OFC e.V. ist freiwillig.
Die Mitgliedschaft kann jede natürliche oder juristische Person erwerben.
2. Die Mitgliedschaft kann jederzeit im Kalenderjahr schriftlich beantragt werden.
Die Satzung ist anzuerkennen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Mit dem Tag der Bestätigung beginnt die Mitgliedschaft.
§ 6 Formen der Mitgliedschaft
1. Aktives Mitglied ist,
wer das 14. Lebensjahr vollendet hat, sich in der Ausbildung zum Erwerb oder im Besitz einer flugsportlichen Lizenz befindet,
oder eine Funktion im Vorstand ausübt, oder im Auftrag des Vorstandes (Beauftragte) tätig ist.
Das aktive Mitglied hat seinen Aufnahmebeitrag eingezahlt und seinen Jahresbeitrag des laufenden Jahres termingerecht
gemäß aktueller Gebührenordnung entrichtet.
Ein “jugendliches Mitglied” ist ein aktives Mitglied, welches das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Das aktive Mitglied beteiligt sich am Vereinsleben.
Das aktive Mitglied besitzt Stimmrecht, sobald er das 16. Lebensjahr vollendet hat.
2. Fördermitglied ist,
wer den OFC e.V. als natürliche oder juristische Person ideell oder materiell unterstützt. Fördermitglied kann auch sein,
wer das Alter für die aktive Mitgliedschaft noch nicht erreicht hat. Die Fördermitgliedschaft erstreckt sich auf den im Mitgliedsantrag festgelegten Zeitraum.
Die Aufnahme erfordert einen schriftlichen Antrag, über den der Vorstand entscheidet. Das Fördermitglied hat beratende Stimme.
3. Ehrenmitgliedschaft
kann auf Vorschlag aktiver Mitglieder oder des Vorstandes verliehen werden. Über die Ernennung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Ernennung ist mit der Überreichung einer Ehrenurkunde verbunden. Das ernannte Ehrenmitglied ist stimmberechtigt.
§ 7 Beitragspflicht und Stimmrecht
Beitragspflicht besteht für aktive Mitglieder und für Fördermitglieder. Mit der fristgerechten Zahlung des Jahresbeitrages
kann das Mitglied aktiv am Vereinsleben teilnehmen und sein Stimmrecht ausüben.
Der Beitrag ist eine Bringschuld für das Mitglied und gemäß der aktuellen Gebührenordnung, termingerecht, zu entrichten.
§ 8 Aufnahmebedingungen
Aktive Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Antrag voraus.
Für Antragsteller unter 18 Jahren ist die amtlich beglaubigte Zustimmung des gesetzlichen Vertreters beizufügen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, bei Ablehnung brauchen dem Bewerber die Gründe nicht mitgeteilt zu werden.
Die erworbene Mitgliedschaft ist nicht übertrag- und vererbbar.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
1. Austrittserklärung zum Jahresende.
Diese Erklärung muss dem Vorstand schriftlich bis 31.10. des Jahres zugehen. Das ausscheidende Mitglied hat seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein vorher zu erfüllen.
2. Tod
3. Streichung
Die Streichung erfolgt, wenn das Mitglied seinen Beitragsverpflichtungen bis zum 28. Februar des Jahres nicht nachgekommen ist.
4. Ausschluss
durch vereinsschädigendes Verhalten.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder gegen die Vereinsinteressen verstößt.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der gesamte Vorstand mit 2/3 Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen
Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsvorstand zu den erhobenen
Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern.
Nach Entscheidung des Vorstandes das Mitglied auszuschließen, wird dem Mitglied der Ausschluss schriftlich mit Begründung in einer Frist von 2 Wochen zugestellt.
5. Beendigung der Mitgliedschaft
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen,
Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich
ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereines auf rückständige
Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 10 Organe des OFC e.V.
Die Organe sind die Mitgliederversammlungen und der Vorstand.
§ 11 Mitgliederversammlung
Zu Mitgliederversammlungen ist durch den Vorstand schriftlich mit dreiwöchiger Frist einzuladen, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist.
Mit schriftlichem Einverständnis des einzelnen Mitgliedes ist die Nutzung elektronischer Medien (Email, Website, Forum) hierfür zulässig.
Mindestens jedoch einmal im Jahr ist die Jahreshauptversammlung einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung beschließt über:
• Entlastung des Vorstandes über das vergangene Geschäftsjahr
• Wahl – Neuwahl des Vorstandes
• Wahl von Delegierten
• Wahl der Kassenprüfer (für die Dauer von 2 Jahren)
• Satzungsänderungen
Mitgliederversammlungen hat der Vorstand einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich gefordert wird,
die Frist hierfür beträgt vier Wochen.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor dem Termin dem Vorstand schriftlich zugehen.
Antragsberechtigt sind alle Mitglieder.
Beschlüsse zu Mitgliederversammlungen werden, wenn nicht gesondert geregelt, mit einfacher Mehrheit gefasst.
Beschlüsse sind schriftlich zu fassen und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
Mitglieder können ihren Willen zum Ausdruck bringen,
wenn sie ihre Entscheidung zur Sache schriftlich einreichen. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden des Vereins, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, geleitet.
§ 12 Vorstand
Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern mit gleichem Stimmrecht und wird durch die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung,
für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Wählbar ist, wer volljährig und aktives Mitglied ist und seine Bereitschaft zur Mitarbeit im Vorstand erklärt hat.
Letzteres muss bei Abwesenheit schriftlich erfolgen. Der Vorstand führt den Verein und vertritt die Belange und Interessen der Mitglieder des OFC e.V.
Der Geschäftsführende Vorstand ist vertretungsberechtigt nach § 26 BGB. Zusammensetzung des Geschäftsführenden Vorstandes:
Die Mitgliederversammlung wählt als Einzelvertretungsberechtigte den
• 1. Vorsitzender
• 2. Vorsitzender
• Schatzmeister/-in
Zwei weitere Vorstandsmitglieder mit speziellen Aufgabenbereichen werden ebenfalls von der Mitgliederversammlung gewählt,
sind aber nicht vertretungsberechtigt nach § 26 BGB.
Der Geschäftsführende Vorstand kann mit der Vornahme von Rechtsgeschäften andere Personen beauftragen.
Ihre Vertretungsbefugnis ist schriftlich niederzulegen.
Die Tätigkeit des Vereinsvorstandes bzw. seiner Beauftragten ist ehrenamtlich.
Die Erstattung auftretender Kosten und Aufwendungen wird gewährleistet.
Beschlüsse des Vorstandes werden von mindestens drei Vorstandsmitgliedern gefasst und schriftlich niedergelegt.
§ 13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Rechenschaftspflicht des Vorstandes besteht gegenüber der Mitgliederversammlung in den ersten drei Monaten des Folgejahres.
Mit dem Beschluss über den Haushalt des vergangenen Jahres wird der Vorstand formell entlastet.
§ 14 Geschäftsordnung
Für die Geschäftsbereiche werden die Aufgaben und Befugnisse in schriftlicher Form festgelegt und den Vorstandsmitgliedern und den Beauftragten übergeben.
§ 15 Gebührenordnung
In dieser Ordnung werden die Aufnahmegebühren, die Jahresbeiträge, die Ausbildungs-, Sprung-, und Fluggebühren,
sowie die Nutzungsentgelte für die Technik und die Anlagen des OFC e.V.,
einschließlich der Umlagen für Arbeitsleistungen für alle Mitglieder verbindlich geregelt.
Die Mitgliederversammlung beschließt die vom Vorstand vorzulegende Gebührenordnung für das laufende Geschäftsjahr.
Der Vorstand ist berechtigt und verpflichtet, für das laufende Geschäftsjahr bei Erfordernis ergänzende Regelungen zu beschließen.
§ 16 Ausbildung
Die Gesamtverantwortung über die Ausbildung entsprechend der Ausbildungsgenehmigung obliegt dem Vorstand.
Der Vorstand beruft den Ausbildungsleiter.
Die Ausbildung erfolgt grundsätzlich nur nach Abschluss eines Ausbildungsvertrages mit dem Auszubildenden.
§ 17 Haftung
Die Haftung des Vereins gegenüber Dritten regelt sich nach den geltenden Gesetzen.
Schadensersatzansprüche richten sich gegen den OFC e.V. nicht gegen seine Mitglieder direkt.
Der OFC e.V. haftet mit seinem Vermögen.
Die Haftung des Vorstandes und der Mitglieder im Innenverhältnis ist nur gegeben, wenn grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen ist.
§ 18 Auflösung
Die Auflösung in Interesse der Mitglieder kann nur während einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
§ 19 Gerichtsstand
Gerichtsstand für den Verein ist die Stadt Altenburg.
§ 20 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein, so ist damit nicht die Satzung in ihrer Gesamtheit ungültig.
Die unwirksame Bestimmung ist so zu ändern, als ob die Angelegenheit von vornherein bedacht worden wäre.
§ 21 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 19.03.2022 beschlossen worden
und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Satzung zum Download
Stand 10/2024